BFH - Urteil vom 21.04.1994
IV R 99/93
Normen:
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BRAK-Mitt 1995, 86
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

BFH - Urteil vom 21.04.1994 (IV R 99/93) - DRsp Nr. 1997/5010

BFH, Urteil vom 21.04.1994 - Aktenzeichen IV R 99/93

DRsp Nr. 1997/5010

»Ist ein Steuerberater für eine Bauherrengemeinschaft als Treuhänder tätig, so können einzelne für die Treugeber erbrachte Leistungen, die zu den typischerweise von Steuerberatern ausgeübten Tätigkeiten gehören, als freiberuflich gewertet werden, wenn sie von den gewerblichen Treuhänderleistungen abgrenzbar sind.«

Normenkette:

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist selbständiger Steuerberater. In den Streitjahren (1982 bis 1984) war er daneben als Treuhänder für Mitglieder bestimmter Bauherrengemeinschaften tätig. Als solcher hatte er in gleichlautenden Verträgen gegenüber den einzelnen Bauherren folgende Aufgaben übernommen:

1. (§ 2 Abs. 1)

Abschluß verschiedener im Treuhandvertrag näher bezeichneter Verträge zur Erfüllung von Bauprojekten;

2. (§ 2 Abs. 2)

Abgabe von Grundbucherklärungen sowie Vertretung der Bauherren in der Gesellschafterversammlung sowie vor Notaren, Gerichten und Behörden, Errichtung von Bauherrensonderkonten und Verfügung über diese Konten, Prüfung, Begleichung und Aufbewahrung aller Rechnungen;

3. (§ 2 Abs. 3)

steuerliche Betreuung während der Bauphase, insbesondere:

- Erstellung der Erklärungen zur einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte,

- Stellung des Antrags auf steuerliche Anerkennung der Bauherrengemeinschaft,