BFH - Urteil vom 21.05.1987
IV R 80/85
Normen:
EStG §§ 4, 10 ;
Fundstellen:
BFHE 150, 342
BStBl II 1987, 710

BFH - Urteil vom 21.05.1987 (IV R 80/85) - DRsp Nr. 1996/12654

BFH, Urteil vom 21.05.1987 - Aktenzeichen IV R 80/85

DRsp Nr. 1996/12654

»Eine von einem Rechtsanwalt als Versicherungsnehmer auf sein Leben und das Leben seines Sozius abgeschlossene Lebensversicherung, bei der Versicherungsempfänger im Erlebensfalle der Versicherungsnehmer und im Falle des Todes eines der Versicherten der überlebende Versicherte ist, gehört weder zum notwendigen Betriebsvermögen der Sozietät noch zum notwendigen Sonderbetriebsvermögen des Versicherungsnehmers .«

Normenkette:

EStG §§ 4, 10 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Rechtsanwälte, die sich zur gemeinsamen Berufsausübung im Rahmen einer Sozietät zusammengeschlossen haben. Der Kläger zu 2 schloß mit Wirkung ab 1. Juni 1979 einen mit einer Unfallzusatzversicherung verbundenen Lebensversicherungsvertrag ab, in dem er als Versicherungsnehmer bezeichnet ist. Versicherte sind der 1940 geborene Kläger zu 2 und der 1937 geborene Kläger zu 1.