BFH - Urteil vom 21.05.2001
II R 10/99
Fundstellen:
ZEV 2001, 373
ZfIR 2001, 851

BFH - Urteil vom 21.05.2001 (II R 10/99) - DRsp Nr. 2001/11024

BFH, Urteil vom 21.05.2001 - Aktenzeichen II R 10/99

DRsp Nr. 2001/11024

(Anspruch auf Übertragung von Wohneigentum Ist Gegenstand einer Schenkung ein noch nicht erfüllter Anspruch des Schenkers auf Übertragung von Wohneigentum und enthält der Schenkungsvertrag keine Zweckbindung dergestalt, dass der Bedachte im Innenverhältnis zum Schenker ausschließlich die Erfüllung des zugewendeten Anspruchs herbeiführen darf, liegt keine mittelbare Grundstücksschenkung vor. Der Anspruch ist daher für die Schenkungsteuer mit dem gemeinen Wert und nicht mit dem für die Bewertung der Wohnung maßgebenden erhöhten Einheitswert zu bewerten.

Gründe:

I. Die Mutter (M) der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) schloss am 23. Juni 1992 mit Herrn B einen notariell beurkundeten Kaufvertrag über eine Eigentumswohnung. Der Kaufpreis betrug 365 000 DM. Zur Sicherung des Anspruchs auf Übertragung des Wohnungseigentums (§ 1 Abs. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes -- WEG --) wurde am 10. Juli 1992 eine Vormerkung zugunsten der M im Grundbuch eingetragen. Besitz, Nutzen, Lasten und Gefahr gingen am 1. November 1992 auf M über. Die Wohnung wurde Ende 1992 von der Klägerin bezogen.