I. Die Mutter (M) der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) schloss am 23. Juni 1992 mit Herrn B einen notariell beurkundeten Kaufvertrag über eine Eigentumswohnung. Der Kaufpreis betrug 365 000 DM. Zur Sicherung des Anspruchs auf Übertragung des Wohnungseigentums (§ 1 Abs. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes -- WEG --) wurde am 10. Juli 1992 eine Vormerkung zugunsten der M im Grundbuch eingetragen. Besitz, Nutzen, Lasten und Gefahr gingen am 1. November 1992 auf M über. Die Wohnung wurde Ende 1992 von der Klägerin bezogen.
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