BFH - Urteil vom 21.05.2001
II R 48/99
Fundstellen:
GmbHR 2001, 834
ZEV 2001, 411

BFH - Urteil vom 21.05.2001 (II R 48/99) - DRsp Nr. 2001/11027

BFH, Urteil vom 21.05.2001 - Aktenzeichen II R 48/99

DRsp Nr. 2001/11027

Gründe:

I. Durch Vertrag vom 30. Dezember 1972 übertrug die Mutter (M) des Klägers, Revisionsbeklagten und Anschlussrevisionsklägers (Kläger) ihrem Sohn G, dem älteren Bruder des Klägers, unentgeltlich Geschäftsanteile an einer GmbH. M behielt sich den Nießbrauch an den Anteilen auf Lebenszeit vor. G war verpflichtet, nach Wegfall des Nießbrauchs für M seinen beiden Geschwistern, dem Kläger sowie seiner Schwester, bzw. deren Rechtsnachfolgern "die bei Wegfall des Nießbrauches bestehenden und zukünftigen 'Netto'-Gewinnansprüche, die aus den Geschäftsanteilen fließen, für die gesamte Zeit, während derer G bzw. seine Gesamtrechtsnachfolger Inhaber der Geschäftsanteile sind, zu je ein Drittel abzutreten". Für den Fall der Veräußerung der Geschäftsanteile oder im Falle der Liquidation der GmbH sollte der "Netto"-Verkaufserlös zu je einem Drittel dem Kläger und seiner Schwester bzw. deren Gesamtrechtsnachfolgern unmittelbar zustehen.

M verstarb am ... Februar 1983. G beteiligte den Kläger und seine Schwester dem Übergabevertrag vom 30. Dezember 1972 entsprechend mit je 1/3 an den Erträgen aus den Geschäftsanteilen. Der (durch § 16 des Bewertungsgesetzes in der vor dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung -- BewG -- beschränkte) Jahreswert der dem Kläger zugeflossenen Erträgnisanteile betrug 197 629 DM.