BFH - Urteil vom 21.06.1994
VII R 34/92
Normen:
AO (1977) § 69, § 34 ; UStG § 14 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFHE 175, 198
BStBl II 1995, 230
KTS 1995, 62
ZIP 1995, 229
Vorinstanzen:
FG Nürnberg,

BFH - Urteil vom 21.06.1994 (VII R 34/92) - DRsp Nr. 1995/1085

BFH, Urteil vom 21.06.1994 - Aktenzeichen VII R 34/92

DRsp Nr. 1995/1085

»Ein Konkursverwalter verletzt die von ihm nach § 34 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 AO 1977 zu erfüllenden steuerlichen Pflichten schon dadurch, daß er in Kenntnis des Fehlens vorhandener Mittel in dem von ihm verwalteten Vermögen einem anderen eine Rechnung mit offen ausgewiesener Umsatzsteuer erteilt, ohne dazu berechtigt zu sein (§ 14 Abs. 3 Satz 2 UStG). Für einen daraus dem Steuergläubiger entstehenden Schaden haftet er uneingeschränkt; der haftungsbegrenzende Grundsatz der anteiligen Tilgung greift unter diesen Umständen nicht ein.«

Normenkette:

AO (1977) § 69, § 34 ; UStG § 14 Abs. 3 ;

Gründe:

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war ab 23. August 1977 Konkursverwalter über das Vermögen der A-KG (A). Mit notariellem Vertrag vom 27. Oktober 1977 verkaufte Frau B das Betriebsgrundstück der Gesellschaft, zu dessen Übereignung an die A sie sich 1976 notariell verpflichtet hatte, ohne daß es zwischenzeitlich zur Übereignung gekommen war, mit den wesentlichen Bestandteilen und dem Zubehör unter Zustimmung und Mitwirkung des Klägers als Konkursverwalter an Herrn M; zugleich hoben Frau B und die durch den Kläger als Konkursverwalter vertretene A die vertragliche Übereignungsverpflichtung auf. Der Kaufpreis wurde an Frau B gezahlt.