BFH - Urteil vom 21.06.1994
VIII R 5/92
Normen:
EStG § 16, § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 ; UmwStG § 24 Abs. 3 Satz 2, Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 1994, 1627
BFHE 174, 451
GmbHR 1995, 238
NJW 1995, 478
Vorinstanzen:
FG Nürnberg,

BFH - Urteil vom 21.06.1994 (VIII R 5/92) - DRsp Nr. 1995/1087

BFH, Urteil vom 21.06.1994 - Aktenzeichen VIII R 5/92

DRsp Nr. 1995/1087

»1. Die Gesellschafter einer Personengesellschaft haben auch dann ein Wahlrecht zwischen der identitätswahrenden Fortführung der bisherigen Gesellschaft und der identitätsaufhebenden Umwandlung auf eine neu gegründete Personengesellschaft, wenn die identitätsbegründenden Merkmale (vergleichbare Gesellschaftsstruktur, gleicher Zweck, gleicher Gesellschafterbestand, gleiches Betriebsvermögen) im wesentlichen erhalten bleiben. 2. Wird der Betrieb einer Personengesellschaft in eine andere Personengesellschaft eingebracht, gehören zum eingebrachten Betriebsvermögen auch Wirtschaftsgüter, die bei der aufnehmenden Gesellschaft Sonderbetriebsvermögen werden. Die stillen Reserven in diesen Wirtschaftsgütern können unabhängig davon ganz oder teilweise aufgedeckt werden, ob sie bei der umgewandelten Gesellschaft im Gesamthands- oder im Sonderbetriebsvermögen gebildet wurden.«

Normenkette:

EStG § 16, § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 ; UmwStG § 24 Abs. 3 Satz 2, Abs. 2 ;

Gründe: