BFH - Urteil vom 21.08.1990
VIII R 25/86
Normen:
EStG § 15 Abs. 2, § 16 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 1991, 1533
BB 1991, 961
BFHE 163, 524
BStBl II 1991, 564
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Urteil vom 21.08.1990 (VIII R 25/86) - DRsp Nr. 1996/10949

BFH, Urteil vom 21.08.1990 - Aktenzeichen VIII R 25/86

DRsp Nr. 1996/10949

»Bei Verlustzuweisungsgesellschaften ist zu vermuten, daß sie zunächst keine Gewinnerzielungsabsicht haben, sondern lediglich die Möglichkeit einer späteren Gewinnerzielung in Kauf nehmen. Deshalb kann bei ihnen in der Regel eine Gewinnerzielungsabsicht erst von dem Zeitpunkt an angenommen werden, in dem sich die in Kauf genommene Möglichkeit der Erzielung eines Totalgewinns in einer solchen Weise konkretisiert hat, daß nach dem Urteil eines ordentlichen Kaufmanns mit großer Wahrscheinlichkeit ein solcher Totalgewinn erzielt werden kann.«

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2, § 16 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine GmbH & Co. KG. Ihre Gründungsgesellschafter warben mit einem Prospekt um Kapitalgeber. In dem Prospekt wurde auf steuerliche Verlustzuweisungen von 266 v.H. hingewiesen. Das Beteiligungsangebot enthielt folgende Ergebnisvorschau:

TDM TDM TDM

1975 - ./. 2.855 790

1976 200 ./. 2.860 80

1977 1.800 ./. 1.600 585

1978 4.000 ./. 350 1.835

1979 5.500 + 400 3.785.