BFH - Urteil vom 21.08.1996
X R 25/93
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 16 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 3 ; GewStDV § 1 Abs. 1 ; GewStG § 2 Abs. 1 S. 1, 2;
Fundstellen:
BB 1997, 32
BFHE 181, 284
BStBl II 1997, 44
DB 1997, 24
DStR 1997, 64
DStZ 1997, 120
Vorinstanzen:
FG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen EFG 1993 595

BFH - Urteil vom 21.08.1996 (X R 25/93) - DRsp Nr. 1997/116

BFH, Urteil vom 21.08.1996 - Aktenzeichen X R 25/93

DRsp Nr. 1997/116

»Die für die Annahme einer Betriebsaufspaltung erforderliche personelle Verflechtung wird nicht ausgeschlossen, wenn der Mehrheitsgesellschafter einer Betriebsgesellschaft mbH und Alleineigentümer des Betriebsgrundstücks anläßlich der Begründung der Betriebsaufspaltung mit dem zu 1/20 am Stammkapital beteiligten Mitgesellschafter vereinbart, daß in allen Grundstücksangelegenheiten, soweit Verträge abzuschließen sind, und für die Kündigung und Aufhebung von Verträgen zwischen Besitz- und Betriebsgesellschaft die Zustimmung des Minderheitsgesellschafters erforderlich ist.«

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 16 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 3 ; GewStDV § 1 Abs. 1 ; GewStG § 2 Abs. 1 S. 1, 2;

Gründe:

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) betrieb bis zum 31. Dezember 1977 als Einzelunternehmer einen Karosseriebaubetrieb in H auf einem gemieteten Grundstück. Im April 1977 erwarb er von der Stadt H das Grundstück M-Straße. Er behandelte dieses Grundstück als Privatvermögen. Mit Stahlbauteilen aus seinem Betriebsvermögen erbaute er Ende 1977/Anfang 1978 auf diesem Grundstück eine Halle.