BFH - Urteil vom 21.09.1995
IV R 1/95
Normen:
AO (1977) § 180 Abs. 1 Nr. 2 lit. a; EStG § 18 Abs. 3, § 16 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BB 1996, 140
BFHE 178, 444
BStBl II 1995, 893
DB 1995, 2401
DStZ 1996, 89
NJW 1996, 2454
ZEV 1996, 119

BFH - Urteil vom 21.09.1995 (IV R 1/95) - DRsp Nr. 1996/39

BFH, Urteil vom 21.09.1995 - Aktenzeichen IV R 1/95

DRsp Nr. 1996/39

»1. Hat noch der Praxisinhaber seine freiberufliche Praxis wegen dauernder Berufsunfähigkeit verkauft, wird die Praxis aber erst nach seinem Tode übertragen, so können die Erben den erhöhten Freibetrag nach § 18 Abs. 3 S. 2 i.V.m. § 16 Abs. 4 S. 3 EStG beanspruchen. 2. Über die Höhe des Freibetrages ist bei der Einkommensteuerveranlagung der Erben zu entscheiden.«

Normenkette:

AO (1977) § 180 Abs. 1 Nr. 2 lit. a; EStG § 18 Abs. 3, § 16 Abs. 4 ;

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsbeklagte zu 1 (Klägerin zu 1) ist die Witwe des am 25. Dezember 1987 verstorbenen praktischen Arztes B, die Kläger und Revisionsbeklagten zu 2 und 3 (Kläger zu 2 und 3) sind die gemeinsamen minderjährigen Kinder.

Mit schriftlichem Vertrag vom 21. Dezember 1987 hatte B mit dem Arzt A vereinbart, daß dieser die Praxis übernehmen solle, und zwar mit Wirkung vom 1. April 1988. Bis zu diesem Zeitpunkt sollte A als Vertreter für B in der Praxis tätig sein. Im übrigen waren im Vertrag alle Einzelheiten der Praxisübernahme, wie Kaufpreis, Übernahme des Mietverhältnisses und des Inventars, geregelt. B veräußerte die Praxis, weil er dauernd berufsunfähig war. Aufgrund des Todes von B übernahm A die Praxis bereits am 4. Januar 1988. Ansonsten blieb es bei den im Vertrag vom 21. Dezember 1987 vereinbarten Bedingungen.