BFH - Urteil vom 21.10.1993
IV R 42/93
Normen:
AO (1977) § 174 Abs. 4 S. 1, 2, § 176 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 ; EGAOEGAO (1977) Art. 97 § 9, § 10; FGO § 110 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
BB 1994, 780
BFHE 173, 285
BStBl II 1994, 385
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

BFH - Urteil vom 21.10.1993 (IV R 42/93) - DRsp Nr. 1996/10003

BFH, Urteil vom 21.10.1993 - Aktenzeichen IV R 42/93

DRsp Nr. 1996/10003

»Bei Erlaß eines Änderungsbescheids nach § 174 Abs. 4 AO 1977 ist das FA nicht an die im vorausgehenden Änderungsbescheid vertretene Rechtsauffassung gebunden. Das gilt auch für ein in dieser Sache ergangenes Urteil.«

Normenkette:

AO (1977) § 174 Abs. 4 S. 1, 2, § 176 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 ; EGAOEGAO (1977) Art. 97 § 9, § 10; FGO § 110 Abs. 1, 2 ;

Gründe:

Die Klägerinnen und Revisionsklägerinnen (Klägerinnen) sind die Erben ihrer im Februar 1979 verstorbenen Mutter und ihres im September 1983 verstorbenen Vaters.

Die Mutter war testamentarische Alleinerbin ihres am 16.07.1972 verstorbenen Vaters. Zu dem Nachlaß gehörte auch eine Land- und Forstwirtschaft, darunter eine 1,7876ha große Parzelle in O Nr. 36 aus Flur 8. Die drei übrigen Kinder des Vaters sowie die beiden Kinder eines weiteren, vorverstorbenen Sohnes waren in dem Testament in Form eines Vermächtnisses mit einem 12.500 qm großen Teilstück aus der Parzelle 36 Flur 8 bedacht worden. Am 12.06.1973 "übertrug" die Mutter in einem notariellen Vertrag in Erfüllung des Vermächtnisses das entsprechende Teilstück auf die Vermächtnisnehmer "zu Eigentum". Die Auflassung sollte alsbald nach erfolgter Vermessung erfolgen. Besitz, Nutzungen, Lasten und Gefahr sollten auf die Erwerber mit dem Tag der Umschreibung übergehen. Vermessung und Auflassung unterblieben jedoch wegen bestehender Verkaufsabsichten.