Die Klägerinnen und Revisionsklägerinnen (Klägerinnen) sind die Erben ihrer im Februar 1979 verstorbenen Mutter und ihres im September 1983 verstorbenen Vaters.
Die Mutter war testamentarische Alleinerbin ihres am 16.07.1972 verstorbenen Vaters. Zu dem Nachlaß gehörte auch eine Land- und Forstwirtschaft, darunter eine 1,7876ha große Parzelle in O Nr. 36 aus Flur 8. Die drei übrigen Kinder des Vaters sowie die beiden Kinder eines weiteren, vorverstorbenen Sohnes waren in dem Testament in Form eines Vermächtnisses mit einem 12.500 qm großen Teilstück aus der Parzelle 36 Flur 8 bedacht worden. Am 12.06.1973 "übertrug" die Mutter in einem notariellen Vertrag in Erfüllung des Vermächtnisses das entsprechende Teilstück auf die Vermächtnisnehmer "zu Eigentum". Die Auflassung sollte alsbald nach erfolgter Vermessung erfolgen. Besitz, Nutzungen, Lasten und Gefahr sollten auf die Erwerber mit dem Tag der Umschreibung übergehen. Vermessung und Auflassung unterblieben jedoch wegen bestehender Verkaufsabsichten.
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