BFH - Urteil vom 21.12.1988
V R 24/87
Normen:
UStG (1980) § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 28 lit. a;
Fundstellen:
BFHE 156, 273
BStBl II 1989, 430
Vorinstanzen:
FG Nürnberg,

BFH - Urteil vom 21.12.1988 (V R 24/87) - DRsp Nr. 1996/10396

BFH, Urteil vom 21.12.1988 - Aktenzeichen V R 24/87

DRsp Nr. 1996/10396

»Die Überlassung eines sog. Praxiswerts kann eine nach § 4 Nr. 28 Buchst a UStG (1980) steuerfreie Lieferung eines Gegenstandes sein.«

Normenkette:

UStG (1980) § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 28 lit. a;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) betrieb seit Anfang 1977 eine Zahnarztpraxis. Ab 1980 ging er im Hinblick auf eine Beteiligung an einer Bauherrengemeinschaft zur Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1980 über.

Nach einem Unfall veräußerte der Kläger seine Praxis zum 3. Januar 1981. Im Praxisübergabevertrag vom 23. September 1980 war vereinbart, daß vom "Nettokaufpreis" in Höhe von 1 Mio DM ein Teilbetrag von 400.000 DM auf die organisatorische und technische Einrichtung der Praxis sowie auf vorhandene Materialien und ein Teilbetrag von 600.000 DM auf den (immateriellen) Praxiswert entfielen. Der Gesamtkaufpreis sollte in fünf gleichen Raten in Höhe von je 200.000 DM zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer geleistet werden. In der Umsatzsteuererklärung 1981 behandelte der Kläger den Kaufpreis von 1 Mio DM als steuerfrei nach § 4 Nr. 28 Buchst.a UStG 1980. Die Umsatzsteuer wurde zunächst erklärungsgemäß festgesetzt.