BFH - Urteil vom 21.12.1994
I R 98/93
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
BB 1995, 861
BFHE 176, 413
BStBl II 1995, 419
DB 1995, 1005
DStZ 1995, 476
GmbHR 1995, 388
NJW 1995, 2248
Vorinstanzen:
FG München,

BFH - Urteil vom 21.12.1994 (I R 98/93) - DRsp Nr. 1995/4387

BFH, Urteil vom 21.12.1994 - Aktenzeichen I R 98/93

DRsp Nr. 1995/4387

»Die Zusage einer Pension an einen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer ist eine verdeckte Gewinnausschüttung, wenn der Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt der Zusage der Pension und dem vorgesehenen Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand weniger als 10 Jahre beträgt.«

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 S. 2;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine 1969 gegründete GmbH. Mehrheitsgesellschafter der Klägerin ist A, der auch deren alleiniger Geschäftsführer ist.

Die Klägerin erteilte dem 59 Jahre alten A am 19. April 1985 eine schriftliche Versorgungszusage. Danach wurden A in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer folgende betriebliche Versorgungsleistungen nach Maßgabe einer Versorgungsordnung gewährt, die zum Gegenstand der Pensionszusage wurde:

- Altersrente gemäß § 4 der Versorgungsordnung in Höhe von 36 v.H. der Bemessungsgrundlage (Monatsgehalt + 20 v.H.);

- vorgezogene Altersrente gemäß § 5 der Versorgungsordnung in Höhe der bis zu diesem Zeitpunkt angesammelten Sollrückstellung; - Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrente gemäß § 6 der Versorgungsordnung in Höhe von 100 v.H. der Altersrente;

- Witwen- und Waisenrente gemäß § 7 der Versorgungsordnung in Höhe von 60 bzw. 15 v.H. der Altersrente.