BFH - Urteil vom 22.01.2009
IV R 12/06
Normen:
AO § 164 Abs. 2; AO § 179 Abs. 1; AO § 179 Abs. 2; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2a; EStG § 24; EStG § 24 Nr. 1a; EStG § 34 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 28.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 3859/01

BFH - Urteil vom 22.01.2009 (IV R 12/06) - DRsp Nr. 2009/8068

BFH, Urteil vom 22.01.2009 - Aktenzeichen IV R 12/06

DRsp Nr. 2009/8068

Normenkette:

AO § 164 Abs. 2; AO § 179 Abs. 1; AO § 179 Abs. 2; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2a; EStG § 24; EStG § 24 Nr. 1a; EStG § 34 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) betrieben seit 1977 einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb auf einem gepachteten Hof (ca. 38 ha groß). Der Pachtvertrag war auf Lebenszeit der Kläger abgeschlossen. Am 14. April 1992 schlossen sie einen Vertrag mit dem Eigentümer des Hofes, wonach dieser den Klägern 11,85 ha der bisher gepachteten Grundstücke zu Eigentum übertrug. Besitz, Gefahr, Nutzen und Lasten an dem Grundstück sollten zum 2. Juli 1992 übergehen. Als Gegenleistung verzichteten die Kläger auf alle Rechte aus dem Pachtvertrag, der mit Besitzübergabe an den Grundstücken enden sollte. Der Veräußerer übernahm außerdem eine Darlehensschuld in Höhe von 46 000 DM. Der Wert der übertragenen Grundstücke wurde in dem Vertrag mit rund 350 000 DM beziffert. Den nicht mitveräußerten Grundbesitz pachteten die Kläger von dem neuen Eigentümer an und bewirtschafteten den Hof weiter.

Wegen der Grundstücksübertragung bildeten die Kläger in der Bilanz für das Wirtschaftsjahr 1992/93 einen passiven Rechnungsabgrenzungsposten in Höhe von 350 000 DM, den sie jährlich mit 14 000 DM auflösten.