BFH - Urteil vom 22.02.1989
I R 44/85
Normen:
KStG (1968) § 6 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 156, 177
BStBl II 1989, 475
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

BFH - Urteil vom 22.02.1989 (I R 44/85) - DRsp Nr. 1996/10370

BFH, Urteil vom 22.02.1989 - Aktenzeichen I R 44/85

DRsp Nr. 1996/10370

»1. Eine verdeckte Gewinnausschüttung i. S. des § 6 Abs. 1 Satz 2 KStG (1968) ist bei einer Kapitalgesellschaft nicht nur in Höhe des Betrages anzunehmen, der dem Gesellschafter als Vorteil zufließt. Entscheidend ist die Vermögensminderung (verhinderte Vermögensmehrung), die bei der Kapitalgesellschaft eintritt, soweit sie sich auf die Höhe des Einkommens auswirkt. 2. Aufwendungen, die durch die Zuführung der verdeckten Gewinnausschüttung an den Gesellschafter ausgelöst werden, sind keine Betriebsausgaben der Kapitalgesellschaft.«

Normenkette:

KStG (1968) § 6 Abs. 1 S. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH, die Mineralölprodukte herstellt und vertreibt. Im Streitjahr 1971 besaß der Gesellschafter-Geschäftsführer A sämtliche Geschäftsanteile an der Klägerin. Die Klägerin unterhielt in den Jahren 1970/71 Warenlieferungsbeziehungen zu der französischen Firma X in Paris. Mit dieser vereinbarte sie am 6. November 1970 schriftlich, daß X für sämtliche Warenlieferungen an die Klägerin überhöhte Preise in Rechnung stellen sollte. Die überhöhten Rechnungsbeträge sollte X nach Abzug von 3 v.H. "Bearbeitungsgebühr" an die Y-Anstalt in Vaduz/Liechtenstein überweisen.