BFH - Urteil vom 22.04.2008
IX R 75/06
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1994
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 16.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 2442/03 F

BFH - Urteil vom 22.04.2008 (IX R 75/06) - DRsp Nr. 2008/19103

BFH, Urteil vom 22.04.2008 - Aktenzeichen IX R 75/06

DRsp Nr. 2008/19103

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) war an der im September 1994 gegründeten GmbH (Stammkapital 51 000 DM) zunächst zu 33,3 % beteiligt und erwarb 1997 einen weiteren Geschäftsanteil, so dass ihre Beteiligung am Stammkapital insgesamt 50 % betrug. Am 1. März 1999 wurde über das Vermögen der GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet, im Mai 1999 zeigte der Insolvenzverwalter Masseunzulänglichkeit an. Das Insolvenzverfahren wurde im Dezember 2002 eingestellt.

Im August 1995 hatte sich die Klägerin gegenüber der N-Bank für die Verbindlichkeiten der GmbH unentgeltlich und ohne Einräumung von Sicherheiten bis zu einem Betrag von 50 000 DM selbstschuldnerisch verbürgt. Während die GmbH in den Jahren 1994 und 1995 einen Verlust von 21 024,57 DM und 21 947,93 DM aufwies, machte sie im Jahr 1996 einen Gewinn von 44 688,97 DM und im Jahr 1997 einen solchen von 343,05 DM.

Am 2. März 1999 wurde die Klägerin von der N-Bank für die Verbindlichkeiten der GmbH in Höhe von 50 000 DM in Anspruch genommen. Hierfür gewährte die N-Bank der Klägerin ein Darlehen in entsprechender Höhe, das mit abgetretenen Ansprüchen aus einer Lebensversicherung der Klägerin besichert wurde.