BFH - Urteil vom 22.05.1984
VIII R 316/83
Normen:
BGB § 101 ; EStG §§ 20, 9 ;
Fundstellen:
BFHE 141, 255
BStBl II 1984, 746
Vorinstanzen:
FG Berlin,

BFH - Urteil vom 22.05.1984 (VIII R 316/83) - DRsp Nr. 1996/11985

BFH, Urteil vom 22.05.1984 - Aktenzeichen VIII R 316/83

DRsp Nr. 1996/11985

»1. Werden Anteile an einer Kapitalgesellschaft während des Geschäftsjahres der Gesellschaft veräußert und vereinbaren der Veräußerer und der Erwerber, daß der Erwerber am Gewinn des ganzen Geschäftsjahres beteiligt sein soll, dann sind ihm auch die Gewinnanteile zuzurechnen, die auf die Zeit vom Beginn des Geschäftsjahres bis zum Tag der Veräußerung der Anteile an ihn entfallen. 2. Ein anteiliger Kaufpreis für das Recht zum Bezug dieser Gewinnanteile kann nicht als Werbungskosten abgezogen werden.«

Normenkette:

BGB § 101 ; EStG §§ 20, 9 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist die Alleinerbin des 1978 verstorbenen W (Erblasser). Dieser war im Streitjahr 1974 Gesellschafter der F-GmbH. Weitere Gesellschafter der F-GmbH waren der Sohn des Erblassers und die B-GmbH.

Mit notariellem Vertrag vom 22. März 1974 veräußerte die B-GmbH ihre Anteile an der F-GmbH zum 1. April 1974 mit den Gewinnbezugsrechten ab 1. Juli 1973, dem Beginn des Geschäftsjahrs 1973/74 der F-GmbH, an den Erblasser und an dessen Sohn. Der Erblasser erhielt einen Anteil von 100.000 DM zum Kaufpreis von 233.332 DM.