BFH - Urteil vom 22.06.1994
II R 13/90
Normen:
ErbStG (1974) § 13 Abs. 1 Nr. 10 ;
Fundstellen:
BB 1994, 1692
BFHE 174, 458
BStBl II 1994, 760
DStZ 1995, 120
ErbPrax 1995, 27
NJW 1994, 2376
ZEV 1994, 322
Vorinstanzen:
FG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen EFG 1990, 322

BFH - Urteil vom 22.06.1994 (II R 13/90) - DRsp Nr. 1995/1084

BFH, Urteil vom 22.06.1994 - Aktenzeichen II R 13/90

DRsp Nr. 1995/1084

»Die vom Erblasser gezogenen Früchte eines ihm zuvor vom Erben zugewendeten Vermögensgegenstandes und die aus diesen Früchten vom Erblasser erworbenen Vermögensgegenstände sind mit dem zugewendeten Vermögensgegenstand nicht identisch (BFH-Urteil vom 22. Juni 1994 II R 1/92, wird veröffentlicht). Ihr Erwerb von Todes wegen ist nicht nach § 13 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG von der Erbschaftsteuer befreit.«

Normenkette:

ErbStG (1974) § 13 Abs. 1 Nr. 10 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist als Kommanditist an der A GmbH & Co. KG (KG) beteiligt; er führt auch deren Geschäfte.

Im Jahre 19.. wurde unter Beteiligung des Klägers, handelnd für die KG, und seines, durch einen Pfleger vertretenen, damals noch minderjährigen Sohnes ein Vertrag über die Errichtung einer stillen Gesellschaft notariell beurkundet. Nach § 1 des Vertrages beteiligte sich der Sohn als stiller Gesellschafter an der KG. Die §§ 2, 3 und 7 des Vertrages haben folgenden Wortlaut:

§ 2: Die Kapitalbeteiligung (Vermögenseinlage) des stillen Gesellschafters beläuft sich auf 1 Mio DM. Die Einbringung der Kapitaleinlage erfolgt dadurch, daß vom Kapitalkonto des (Klägers) bei der KG ein Betrag 1 Mio DM schenkungsweise zugunsten des (Sohnes) umgebucht wird. Die Schenkung erfolgt in Anrechnung auf Erb- und Pflichtteil.