BFH - Urteil vom 22.06.1994
II R 1/92
Normen:
ErbStG (1974) § 13 Abs. 1 Nr. 10 ;
Fundstellen:
BB 1994, 1491
BB 1994, 1691
BFHE 174, 377
BStBl II 1994, 656
ErbPrax 1995, 25
NJW 1994, 2375
ZEV 1994, 320
Vorinstanzen:
FG München,

BFH - Urteil vom 22.06.1994 (II R 1/92) - DRsp Nr. 1995/1083

BFH, Urteil vom 22.06.1994 - Aktenzeichen II R 1/92

DRsp Nr. 1995/1083

»Die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG 1974 setzt Identität des zugewandten mit dem zurückfallenden Vermögensgegenstand voraus. Ausgeschlossen ist damit grundsätzlich die Begünstigung des Erwerbs von Vermögensgegenständen, die im Austausch der zugewandten Gegenstände in das Vermögen des Beschenkten gelangt waren. Etwas anderes gilt nur, wenn zwischen dem zugewandten und dem zurückfallenden Vermögensgegenstand bei objektiver Betrachtung Art- und Funktionsgleicheit besteht.«

Normenkette:

ErbStG (1974) § 13 Abs. 1 Nr. 10 ;

Gründe:

I. Streitig ist die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 10 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) 1974 (Rückfall von Vermögensgegenständen an den Schenker).

Frau A hatte mit notariell beurkundetem Vertrag vom Dezember 1971 u.a. ihrem Sohn Grundstücke unentgeltlich zu Miteigentum übertragen. Im Jahr 1976 wurde ein Teil dieses Grundbesitzes enteignet. Im Jahre 1981 verstarb der Sohn. Er wurde u.a. von seiner Mutter zu 1/2 beerbt. Die Enteignungsentschädigung befand sich, so die Feststellung des Finanzgerichts (FG), im Zeitpunkt des Todes des Erblassers auf zwei seiner Konten.