I. Streitig ist die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 10 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) 1974 (Rückfall von Vermögensgegenständen an den Schenker).
Frau A hatte mit notariell beurkundetem Vertrag vom Dezember 1971 u.a. ihrem Sohn Grundstücke unentgeltlich zu Miteigentum übertragen. Im Jahr 1976 wurde ein Teil dieses Grundbesitzes enteignet. Im Jahre 1981 verstarb der Sohn. Er wurde u.a. von seiner Mutter zu 1/2 beerbt. Die Enteignungsentschädigung befand sich, so die Feststellung des Finanzgerichts (FG), im Zeitpunkt des Todes des Erblassers auf zwei seiner Konten.
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