BFH - Urteil vom 22.09.1994
IV R 61/93
Normen:
EStDV § 7 Abs. 1 ; EStG § 4 Abs. 2, 3, § 6b, § 6c, § 13a;
Fundstellen:
BB 1995, 872
BFHE 176, 350
BStBl II 1995, 367
DB 1995, 902
DStZ 1995, 438
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Urteil vom 22.09.1994 (IV R 61/93) - DRsp Nr. 1995/4373

BFH, Urteil vom 22.09.1994 - Aktenzeichen IV R 61/93

DRsp Nr. 1995/4373

»1. Eine Rücklage nach §§ 6b, 6c EStG kann mit Zustimmung des FA im Wege der Bilanzänderung bzw. der Änderung der Überschußrechnung auch noch gebildet werden, wenn die Reinvestitionsfrist bereits abgelaufen ist. 2. Bei der unentgeltlichen Übertragung eines Betriebs geht eine vom Rechtsvorgänger gebildete Rücklage nach §§ 6b, 6c EStG auf den Rechtsnachfolger über.«

Normenkette:

EStDV § 7 Abs. 1 ; EStG § 4 Abs. 2, 3, § 6b, § 6c, § 13a;

Gründe:

Die während des Klageverfahrens verstorbene Ehefrau des Klägers und Revisionsklägers (Kläger), Frau O, war die Tochter der Eheleute F. Der Kläger ist Gesamtrechtsnachfolger seiner Ehefrau.

Mit Vertrag vom 21. November 1981 übertrugen die Eheleute F ihren landwirtschaftlichen Betrieb im ganzen auf ihre Tochter, die dafür den Eltern lebenslange Versorgungsleistungen zusagte. Außerdem übernahm Frau O außerbetriebliche Verbindlichkeiten ihrer Eltern, die sich --wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist-- auf etwa 5 v.H. des Wertes des übernommenen Hofes beliefen.

Zuvor, nämlich aufgrund Kaufvertrages vom 23. Juli 1980, hatten die Eheleute F insgesamt 73 987 qm des zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden Grund und Bodens für 2 737 519 DM veräußert. Ein zu versteuernder Veräußerungsgewinn wurde hierfür nicht erklärt.