I. Zwischen den Beteiligten ist die Bilanzierung von Einlösungsverpflichtungen aus der Hingabe sog. Gutmünzen im Streit.
Die S-KG (KG) betrieb seit 1. Januar 1958 in Form einer KG und ab 1974 in Form einer GmbH & Co. KG den Einzelhandel mit Schuhen.
An der KG waren in den Streitjahren 1969 bis 1973 A.S., der Kläger und Revisionskläger -Kläger-, als Komplementär und B.S., die Klägerin und Revisionsklägerin -Klägerin-, als Kommanditistin beteiligt. Im Streitjahr 1974 waren die A.S. Verwaltungs GmbH als Komplementärin ohne Kapitaleinlage, aber gegen Haftungsvergütung und Ersatz der Unkosten und A.S. sowie B.S. als Kommanditisten beteiligt.
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