BFH - Urteil vom 22.11.1994
VIII R 44/92
Normen:
EStG (1984) § 15 Abs. 2 ; FGO § 68, § 123 Satz 2, § 127 ; GewStDV § 1 Abs. 1 ; GewStG § 2 Abs. 1 S. 1, 2;
Fundstellen:
BB 1995, 1069
BFHE 176, 138
BStBl II 1995, 900
DB 1995, 123
DStZ 1995, 312
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Urteil vom 22.11.1994 (VIII R 44/92) - DRsp Nr. 1995/3231

BFH, Urteil vom 22.11.1994 - Aktenzeichen VIII R 44/92

DRsp Nr. 1995/3231

»1. Die sachliche Gewerbesteuerpflicht eines von einer OHG, deren Gesellschafter ausschließlich Kapitalgesellschaften sind, zu betreibenden Unternehmens beginnt erst, wenn sämtliche tatbestandlichen Merkmale eines Gewerbebetriebes erfüllt sind und der Gewerbebetrieb in Gang gesetzt wird. Entscheidend ist, wann die Voraussetzungen für die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr tatsächlich erfüllt sind, so daß sich das Unternehmen mit eigenen gewerblichen Leistungen beteiligen kann. 2. Zum Beginn der Gewerbesteuerpflicht eines Unternehmens, das Wassersammelbecken herstellt und unterhält sowie die Aufnahme und Bereitstellung von Wasser betreibt.«

Normenkette:

EStG (1984) § 15 Abs. 2 ; FGO § 68, § 123 Satz 2, § 127 ; GewStDV § 1 Abs. 1 ; GewStG § 2 Abs. 1 S. 1, 2;

Gründe:

I. Die zum 1. Dezember 1981 in der Rechtsform einer OHG gegründete Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) verfolgt als Zwecke die Herstellung, den Betrieb und die Unterhaltung von Wassersammelbecken sowie die gewerbsmäßige Aufnahme und Bereitstellung von Wasser. An der Klägerin sind die V-AG zu 87,5 v.H. und die E-AG mit 12,5 v.H. beteiligt. Geschäftsführung und Vertretung der Klägerin obliegen der V-AG (§ 8 des Gesellschaftsvertrages vom 1. Dezember 1981).