BFH - Urteil vom 23.01.1991
X R 47/87
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ; GewStG § 2 Abs. 1 S. 1, 2;
Fundstellen:
BB 1991, 1108
BB 1991, 828
BFHE 163, 460
BStBl II 1991, 405
DStR 1991, 544
GmbHR 1991, 378
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

BFH - Urteil vom 23.01.1991 (X R 47/87) - DRsp Nr. 1996/10936

BFH, Urteil vom 23.01.1991 - Aktenzeichen X R 47/87

DRsp Nr. 1996/10936

»1. Die sachliche Verflechtung als Voraussetzung einer Betriebsaufspaltung ist auch dann zu bejahen, wenn erst das Betriebsunternehmen (mit Zustimmung des Besitzunternehmens) ein ihm überlassenes Gebäude für seine Zwecke baulich herrichtet. 2. Notwendiges Betriebsvermögen des Besitzunternehmens sind regelmäßig auch die dem Betriebsunternehmen verpachteten Wirtschaftsgüter, die keine wesentlichen Betriebsgrundlagen sind (Anschluß an BFH-Urteil vom 21.9.1977 I R 39-40/74, BFHE 123, 464, BStBl II 1978, 67).«

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ; GewStG § 2 Abs. 1 S. 1, 2;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Eigentümer der Grundstücke in A, B-Straße 20 und 40. Das Grundstück B-Straße 20 liegt verkehrsgünstig an einer auch an der Stadtmitte von A vorbeiführenden Tangente. Der Kläger errichtete 1975/76 auf diesem Grundstück ein Geschäftshaus (Verkaufsfläche 3.616 qm, Büroräume 135 qm, Hausmeisterwohnung 91 qm). Um das Geschäftshaus sind Parkplätze in ausreichender Zahl angelegt. Auf dem Grundstück B-Straße 40 befindet sich eine Lagerhalle, die 1972 errichtet worden war (Lagerfläche 1.250 qm).