BFH - Urteil vom 23.01.1997
IV R 45/96
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a, § 12 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BB 1997, 869
BFHE 182, 539
BStBl II 1997, 458
DB 1997, 911
DStZ 1997, 571
FamRZ 1997, 937
Vorinstanzen:
Hessisches FG (EFG 1996, 1025),

BFH - Urteil vom 23.01.1997 (IV R 45/96) - DRsp Nr. 1997/3366

BFH, Urteil vom 23.01.1997 - Aktenzeichen IV R 45/96

DRsp Nr. 1997/3366

»Werden Versorgungsleistungen an Großeltern im Zusammenhang mit einer Vermögensübertragung von Eltern auf Kinder übernommen, so sind die von den Kindern erbrachten Leistungen jedenfalls dann als dauernde Last abzugsfähig, wenn zuvor die Eltern aufgrund einer Vermögensübertragung durch die Großeltern zu diesen Leistungen verpflichtet waren.«

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a, § 12 Nr. 2 ;

Gründe:

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute und bewirtschaften einen landwirtschaftlichen Betrieb, der dem Kläger von seiner Mutter durch Vertrag vom 15. März 1991 im Wege vorweggenommener Erbfolge übertragen worden ist. Seiner Mutter und deren Ehemann standen nach dem Vertrag Altenteilsleistungen in Form von sog. Einsitz- und Auszugsrechten zu. Außerdem hatte der Kläger Altenteilsleistungen zugunsten seiner Großmutter zu übernehmen. Deren Einsitz- und Auszugsrechte waren bereits anläßlich der Übernahme des landwirtschaftlichen Betriebs durch die Mutter des Klägers als beschränkt persönliche Dienstbarkeit in Abt. II des Grundbuchs eingetragen worden.

Bei der Einkommensteuerfestsetzung für das Streitjahr 1993 erkannte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) die Altenteilsleistungen an die Großmutter von insgesamt 4673 DM nicht als Sonderausgaben an. Der dagegen gerichtete Einspruch hatte keinen Erfolg.