BFH - Urteil vom 23.05.1984
I R 266/81
Normen:
FGO § 126 Abs. 5; KStG (a.F.) § 19 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3;
Fundstellen:
BFHE 141, 261
BStBl II 1984, 723
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

BFH - Urteil vom 23.05.1984 (I R 266/81) - DRsp Nr. 1996/11987

BFH, Urteil vom 23.05.1984 - Aktenzeichen I R 266/81

DRsp Nr. 1996/11987

»1. Eine GmbH, die erst nach Bejahung verdeckter Gewinnausschüttungen durch den BFH im ersten Rechtsgang aufgrund einer Satzungsklausel Rückgewähransprüche gegen den begünstigten Gesellschafter geltend macht, darf ihre Handelsbilanzen nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung und Bilanzierung nicht in der Weise ändern, daß die Rückgewähransprüche nachträglich aktiviert werden. 2. Schüttet die GmbH nach solchen Bilanzänderungen aufgrund nachträglicher Gewinnverteilungsbeschlüsse Gewinn offen aus, so steht ihr insoweit der ermäßigte Körperschaftsteuersatz für berücksichtigungsfähige Ausschüttungen nicht zu.«

Normenkette:

FGO § 126 Abs. 5; KStG (a.F.) § 19 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3;

Gründe:

I. Die Sache befindet sich im zweiten Rechtsgang.