BFH - Urteil vom 23.05.1985
IV R 84/82
Normen:
EStG (1975) § 18 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 144, 49
BStBl II 1985, 515
Vorinstanzen:
Schleswig-Holsteinisches FG,

BFH - Urteil vom 23.05.1985 (IV R 84/82) - DRsp Nr. 1996/10069

BFH, Urteil vom 23.05.1985 - Aktenzeichen IV R 84/82

DRsp Nr. 1996/10069

»Einem Schriftsteller, der über einen längeren Zeitraum aus seiner Tätigkeit Verluste erzielt hat, fehlt die Gewinnerzielungsabsicht, wenn nach den gegebenen tatsächlichen Verhältnissen keine Aussicht besteht, daß er jemals ein positives Gesamtergebnis erzielen wird.«

Normenkette:

EStG (1975) § 18 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Rechtsanwalt. Er verfaßt außerdem als Schriftsteller philosophische und naturwissenschaftliche Werke, Dramen, Romane, Kurzgeschichten und Lyrik. Aus dieser schriftstellerischen Tätigkeit hat der Kläger nach seinen Angaben bisher fast nur Verluste erzielt, und zwar

1971: ./. 9.202 DM,

1972: ./. 2.864 DM,

1973: ./. 2.100 DM,

1974: ./. 23.420 DM,

1975: ./. 22.024 DM,

1976: ./. 20.471 DM,

1977: 404 DM,

1978: ./. 1.625 DM,

1979: ./. 1.425 DM und

1980: ./. 5.628 DM.

Der Kläger trug die Druckkosten für seine Werke regelmäßig selbst und verkaufte nur einen geringen Teil seiner Bücher. Die meisten Bücher wurden auf Dichter- und Schriftstellertagungen verschenkt, die restlichen Exemplare im Keller seines Hauses aufbewahrt. In keinem Fall entsprachen die Verkaufserlöse auch nur annähernd den vom Kläger aufgebrachten Druckkosten. Von den im Streitjahr 1975 geltend gemachten Aufwendungen entfielen auf

ein Copyright 150 DM,

Druckkosten

für 500 Exemplare des Romans .... 7.658 DM,