BFH - Urteil vom 23.05.1991
IV R 94/90
Normen:
EStG § 4 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BB 1991, 1853
BB 1991, 1897
BFHE 164, 540
BStBl II 1991, 800
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Urteil vom 23.05.1991 (IV R 94/90) - DRsp Nr. 1996/11089

BFH, Urteil vom 23.05.1991 - Aktenzeichen IV R 94/90

DRsp Nr. 1996/11089

»Wirtschaftsgüter, die einer Personengesellschaft von ihrem Gesellschafter zur Nutzung überlassen werden, stellen auch dann notwendiges Sonderbetriebsvermögen dar, wenn die Gesellschaft die Wirtschaftsgüter nicht für eigenbetriebliche Zwecke, sondern zur Untervermietung nutzt.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine OHG, unterhielt einen Holzhandel. Sie wurde 1970 gegründet; zu ihren beiden Gesellschaftern gehörte der Beigeladene. Im Jahre 1974 erwarb sie ein Grundstück, auf dem sie eine Lagerhalle für Betriebszwecke errichtete. In der Folgezeit stellte sie ihr Unternehmen auf das Streckengeschäft um, für das sie die Halle nicht mehr benötigte. Im Jahre 1977 vermietete sie sie an einen Dritten. Als Gesellschaftszweck waren im Gesellschaftsvertrag nunmehr der Holzhandel und die Vermietung von Immobilien bezeichnet.