BFH - Urteil vom 23.06.1988
IV R 84/86
Normen:
AO (1977) § 175 Abs. 1 Nr. 2 § 181 Abs. 1 S. 1 ; EStG §§ 16 18 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFHE 154, 85
BStBl II 1988, 85
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

BFH - Urteil vom 23.06.1988 (IV R 84/86) - DRsp Nr. 1996/13100

BFH, Urteil vom 23.06.1988 - Aktenzeichen IV R 84/86

DRsp Nr. 1996/13100

»Die Herabsetzung des Kaufpreises für einen Betrieb aufgrund von Einwendungen des Käufers gegen die Rechtswirksamkeit des Kaufvertrags ist ein rückwirkendes Ereignis, das zur Änderung des Steuerbescheids führt, dem der nach dem ursprünglich vereinbarten Kaufpreis ermittelte Veräußerungsgewinn zugrunde liegt.«

Normenkette:

AO (1977) § 175 Abs. 1 Nr. 2 § 181 Abs. 1 S. 1 ; EStG §§ 16 18 Abs. 3 ;

Gründe:

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betrieb im Streitjahr zusammen mit D ein Ingenieurbüro in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR); am Vermögen und Gewinn der GbR war er zu 60 v.H. beteiligt. Aufgrund Vertrags vom 20. Dezember 1980 schied der Kläger zum 31. Dezember 1980 aus der GbR aus; D führte das Ingenieurbüro danach als Einzelunternehmen fort. Nach dem Vertrag vom 20. Dezember 1980 übernahm D alle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der GbR zum 31. Dezember 1980 und verpflichtete sich, an den Kläger ab 10. Januar 1981 in monatlichen Teilbeträgen von je 5.000 DM einen vereinbarten Anteil des "Firmenwerts" in Höhe von 300.000 DM zu zahlen. D zahlte an den Kläger insgesamt 19 monatliche Teilbeträge zu je 5.000 DM. Am 30. Dezember 1982 wurde ein Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des D vom Amtsgericht mangels Masse abgewiesen.