BFH - Urteil vom 23.11.1995
IV R 75/94
Normen:
BGB § 740 ; EStG § 5 Abs. 1, § 16, § 34 ; HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4 Hs. 2;
Fundstellen:
BB 1996, 422
BFHE 179, 307
BStBl II 1996, 194
DB 1996, 406
DStR 1996, 296
DStZ 1996, 243
NJW-RR 1996, 742

BFH - Urteil vom 23.11.1995 (IV R 75/94) - DRsp Nr. 1996/19370

BFH, Urteil vom 23.11.1995 - Aktenzeichen IV R 75/94

DRsp Nr. 1996/19370

»Werden ausscheidende Gesellschafter einer Personengesellschaft in der Weise abgefunden, daß ihnen eine noch nicht realisierte Forderung aus einem Grundstücksverkauf (teilweise) abgetreten wird, so entspricht die steuerliche Behandlung dieses Vorgangs den für das Ausscheiden gegen eine Sachwertabfindung geltenden Grundsätzen.«

Normenkette:

BGB § 740 ; EStG § 5 Abs. 1, § 16, § 34 ; HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4 Hs. 2;

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betrieb eine... in der Rechtsform einer KG. Das Wirtschaftsjahr der Klägerin dauerte vom 1. Oktober bis zum 30. September eines Kalenderjahres.

Komplementärin der Klägerin war die zwischenzeitlich verstorbene MD, Mutter der Beigeladenen Kommanditisten FD, AD und HD. Nach dem Gesellschaftsvertrag der Klägerin waren nur die Kommanditisten zu je 1/3 am Gesellschaftsvermögen der Klägerin beteiligt. Die gleichen Beteiligungsverhältnisse lagen bei der S KG vor, die ebenfalls eine... betrieb.

Mit notariellen Kaufverträgen vom 27. Juni 1980 verkaufte die Klägerin drei in ihrem Eigentum stehende Grundstücke in X an die Stadt Y. Der Kaufpreis belief sich insgesamt auf 3 360 000 DM (Buchwert ca. 104 000 DM). Der Besitz an den Grundstücken ging vereinbarungsgemäß am 31. Dezember 1980 auf die Erwerberin über. Die Eintragung ins Grundbuch folgte diesem Termin nach.