BFH - Urteil vom 24.01.1989
VIII R 74/84
Normen:
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1; KStG (1968) § 6 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
BFHE 156, 126
BStBl II 1989, 419
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

BFH - Urteil vom 24.01.1989 (VIII R 74/84) - DRsp Nr. 1996/10359

BFH, Urteil vom 24.01.1989 - Aktenzeichen VIII R 74/84

DRsp Nr. 1996/10359

»Eine verdeckte Gewinnausschüttung ist möglich, wenn die Leistung der Gesellschaft zwar vor Begründung des Gesellschaftsverhältnisses erbracht wird, ihren Grund aber in diesem Gesellschaftsverhältnis hat. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Leistung in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Begründung des Gesellschaftsverhältnisses steht und der Empfänger dann auch tatsächlich Gesellschafter wird.«

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1; KStG (1968) § 6 Abs. 1 S. 2;

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Architekt und freiberuflich tätig. Im Streitjahr 1969 und zuvor arbeitete er vor allem für die Gebrüder K AG (AG). Mit zwei Vorstandsmitgliedern der AG, K und S, gründete der Kläger am 30. August 1968 eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Im September 1968 kam der Handelsvertreter A hinzu, der für das Bankhaus B tätig war. Alle Gesellschafter waren zu gleichen Teilen beteiligt.

Zweck der GbR war, möglichst viele Aktien der AG zu erwerben. Auftragsgemäß erwarb das Bankhaus B bis zum 30. September 1968 vom Kapital der AG in Höhe von 2.017.600 DM Aktien im Nennwert von 1.808.000 DM als Kommissionär durch Selbsteintritt.

Am 21. März 1969 gründeten die Gesellschafter der GbR die B und T GmbH (GmbH). Am Stammkapital waren sie zu je 1/4 beteiligt.

Die AG zahlte auf ein Konto der GmbH beim Bankhaus K folgende Beträge: