BFH - Urteil vom 24.01.1996
I R 41/95
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
BB 1996, 1713
BFHE 180, 272
BStBl II 1997, 440
DB 1996, 1853
DStR 1996, 1240
DStZ 1996, 634
NJW 1996, 2888
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

BFH - Urteil vom 24.01.1996 (I R 41/95) - DRsp Nr. 1996/28479

BFH, Urteil vom 24.01.1996 - Aktenzeichen I R 41/95

DRsp Nr. 1996/28479

»Die Zusage einer Pension an einen nicht beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer ist eine verdeckte Gewinnausschüttung, - wenn der Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt der Zusage der Pension und dem vorgesehenen Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand weniger als 10 Jahre beträgt oder - wenn dieser Zeitraum zwar mindestens drei Jahre beträgt, der Gesellschafter-Geschäftsführer dem Betrieb aber weniger als 12 Jahre angehörte. (Anschluß an Senatsurteil vom 21. Dezember 1994 I R 98/93, BFHE 176, 413, BStBl II 1995, 419

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 S. 2;

Gründe:

I.

Durch Vertrag vom 26. Januar 1977 erwarb B 50 v.H. der Geschäftsanteile der im Jahre 1976 gegründeten Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin). Die übrigen Geschäftsanteile wurden von drei Kapitalgesellschaften sowie K gehalten. Dieser schied im August 1977 und zwei der Kapitalgesellschaften schieden 1979 als Gesellschafter aus, so daß an der Klägerin seitdem B und die verbliebene dritte Kapitalgesellschaft je hälftig beteiligt waren. Am 15. Oktober 1981 wurden die Anteile dieser Kapitalgesellschaft von einer US-amerikanischen Kapitalgesellschaft erworben, die am 22. Oktober 1985 auch die bisher von B gehaltenen Anteile übernahm.