BFH - Urteil vom 24.01.1996
X R 14/94
Normen:
EStG § 11 Abs. 1 S. 1, § 24 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BB 1996, 1256
BB 1996, 892
BFHE 179, 406
BStBl II 1996, 287
DB 1996, 1016
DStR 1996, 702
DStZ 1996, 340
ErbPrax 1996, 316
FamRZ 1997, 416
NJW-RR 1996, 1028
NJWE-FER 1996, 47
ZEV 1996, 199
Vorinstanzen:
Schleswig-Holsteinisches FG,

BFH - Urteil vom 24.01.1996 (X R 14/94) - DRsp Nr. 1996/19902

BFH, Urteil vom 24.01.1996 - Aktenzeichen X R 14/94

DRsp Nr. 1996/19902

»1. Bezieher nachträglicher Einkünfte aus einer ehemaligen Tätigkeit i.S. des § 2 Abs. 1 Nr. 2 EStG ist der Erbe als Gesamtrechtsnachfolger auch dann, wenn der - im wesentlichen nur aus dem Anspruch auf rückständige Rentenzahlungen bestehende - Nachlaß mit Vermächtnissen belastet ist. 2. Die nachträglich zugeflossenen Rentenzahlungen werden dem Erben ungeachtet dessen zugerechnet, daß sie der Testamentsvollstrecker nicht zur Begleichung der hierauf entfallenden Einkommensteuer als Nachlaßverbindlichkeit, sondern zur Erfüllung von Vermächtnissen verwendet.«

Normenkette:

EStG § 11 Abs. 1 S. 1, § 24 Nr. 2 ;

Gründe:

Die am 25. August 1990 verstorbene Frau A. hatte den Kläger und Revisionskläger (Kläger), ihren Neffen, zu ihrem Alleinerben bestimmt. Zugleich hatte sie Dritte mit Geldvermächtnissen in Höhe von insgesamt 52 000 DM bedacht und Testamentsvollstreckung angeordnet. Die beiden Testamentsvollstrecker gehörten zum Kreis der Vermächtnisnehmer.