BFH - Urteil vom 24.03.1987
I R 202/83
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 S. 2, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 1 Nr. 5, § 16 Abs. 1, Abs. 3;
Fundstellen:
BFHE 149, 542
BStBl II 1987, 705
Vorinstanzen:
FG München,

BFH - Urteil vom 24.03.1987 (I R 202/83) - DRsp Nr. 1996/12569

BFH, Urteil vom 24.03.1987 - Aktenzeichen I R 202/83

DRsp Nr. 1996/12569

»1. Verkauft ein Steuerpflichtiger sein Einzelunternehmen an eine zuvor von ihm bar gegründete GmbH und bemißt sich der Kaufpreis nur nach den von dem Einzelunternehmen bilanzierten Aktiva und Passiva, so kann der übergehende Geschäftswert Gegenstand einer verdeckten Einlage sein. 2. In diesem Fall sind die in dem eingelegten Geschäftswert enthaltenen stillen Reserven von dem Gesellschafter gemäß § 16 Abs. 3 S. 1 und 3 EStG zu versteuern (Änderung der Rechtsprechung - vgl. bisher: BFH-Urteile vom 04.10.66 I 1/64, BFHE 87, 31, BStBl III 1966, 690, und vom 29.01.75 I R 135/70, BFHE 115, 107, BStBl II 1975, 553).«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1 S. 2, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 1 Nr. 5, § 16 Abs. 1, Abs. 3;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) betrieb bis zum 31. Dezember 1976 ein Labor als Einzelunternehmer. Durch notariellen Vertrag vom 22. Dezember 1976 gründete er zusammen mit einem weiteren Gesellschafter die D-GmbH. Mit einem weiteren Vertrag vom 22. Dezember 1976 verkaufte er sein Einzelunternehmen zum 1. Januar 1977 an die D-GmbH mit allen Aktiva und Passiva. Als Kaufpreis wurde der Saldo zwischen den Buchwerten der Aktiva und der Passiva, erhöht um 50.000 DM als Entgelt für die im Anlagevermögen vorhandenen stillen Reserven, vereinbart. Der Kaufpreis wurde dem Kläger auf einem Darlehenskonto gutgeschrieben und verzinst.