I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) betrieb bis zum 31. Dezember 1976 ein Labor als Einzelunternehmer. Durch notariellen Vertrag vom 22. Dezember 1976 gründete er zusammen mit einem weiteren Gesellschafter die D-GmbH. Mit einem weiteren Vertrag vom 22. Dezember 1976 verkaufte er sein Einzelunternehmen zum 1. Januar 1977 an die D-GmbH mit allen Aktiva und Passiva. Als Kaufpreis wurde der Saldo zwischen den Buchwerten der Aktiva und der Passiva, erhöht um 50.000 DM als Entgelt für die im Anlagevermögen vorhandenen stillen Reserven, vereinbart. Der Kaufpreis wurde dem Kläger auf einem Darlehenskonto gutgeschrieben und verzinst.
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