BFH - Urteil vom 24.03.1993 (I R 131/90) - DRsp Nr. 1996/9745
BFH, Urteil vom 24.03.1993 - Aktenzeichen I R 131/90
DRsp Nr. 1996/9745
»1. Ein Gesellschafter kann auch Wirtschaftsgüter seines Privatvermögens in das Gesellschaftsvermögen seiner Kapitalgesellschaft einlegen. Dienen die Wirtschaftsguter im Gesellschaftsvermögen unmittelbar oder mittelbar der Einkünfteerzielung so bilden sie Betriebsvermögen.2. Ist eine Kapitalgesellschaft Erbe ihres Gesellschafters, so ist das Nachlaßvermögen bei der Kapitalgesellschaft nach Einlagegrundsätzen anzusetzen und zu bewerten. Der Erwerb ist ein unentgeltlicher, der nicht auf der unternehmerischen Tätigkeit der Kapitalgesellschaft beruht.3. Nachlaßschulden sowie die durch den Erbanfall entstehenden Verbindlichkeiten mindern die Hohe des Wertes der Einlage.«
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