BFH - Urteil vom 24.04.1991
X R 84/88
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 1991, 1409
BB 1991, 1470
BFHE 164, 385
BStBl II 1991, 713
GmbHR 1991, 441
NWB 1991, F. 1, 224
Vorinstanzen:
FG Nürnberg,

BFH - Urteil vom 24.04.1991 (X R 84/88) - DRsp Nr. 1996/11052

BFH, Urteil vom 24.04.1991 - Aktenzeichen X R 84/88

DRsp Nr. 1996/11052

»Auch die leihweise Überlassung wesentlicher Betriebsgrundlagen an beherrschte Betriebskapitalgesellschaften kann eine Betriebsaufspaltung begründen.«

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist Alleineigentümerin des Grundstücks H-Straße 30 in X (Größe 9.327 qm). Sie ist außerdem Alleingesellschafterin der H-GmbH und der R-GmbH. Die H-GmbH und die R-GmbH unterhalten auf dem Grundstück Produktionsstätten.

Auf dem Gelände befinden sich Fabrikations- und Bürogebäude, ein Ausstellungsraum, eine Lagerhalle und ein Pförtnerhaus. Drei nach dem Kriege von der H-GmbH errichtete Gebäude sind in deren Bilanzen als Gebäude auf fremdem Grund und Boden ausgewiesen. Die Klägerin überließ das Gelände und die ihr gehörigen Altgebäude unentgeltlich der H-GmbH und der R-GmbH zur Nutzung. Die H-GmbH trug alle mit dem überlassenen Grundstück und den überlassenen Altgebäuden zusammenhängenden Aufwendungen (Grundsteuer, Müllabfuhrkosten und laufende Hausaufwendungen).