BFH - Urteil vom 24.05.1984
I R 166/78
Normen:
AStG § 13 Abs. 1 Nr. 1a, b, § 18 Abs. 1 S. 1; EStG § 4 Abs. 1 (a.F., n.F.), § 13 ; UmwStG (1969) § 17 ;
Fundstellen:
BFHE 141, 176
BStBl II 1984, 747
Vorinstanzen:
Hessisches FG,

BFH - Urteil vom 24.05.1984 (I R 166/78) - DRsp Nr. 1996/11963

BFH, Urteil vom 24.05.1984 - Aktenzeichen I R 166/78

DRsp Nr. 1996/11963

»1. Überläßt ein Gesellschafter seiner Kapitalgesellschaft Nutzungsvorteile ohne Entgelt oder gegen ein unangemessen niedriges Entgelt, kann bei Auslandsbeziehungen eine verdeckte Einlage nicht mit der Vorschrift des § 1 AStG begründet werden. 2. Verzichtet der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft auf Zinsen für ein der Kapitalgesellschaft gewährtes Darlehen, liegt eine verdeckte Einlage vor, soweit sich der Verzicht auf Zinsverbindlichkeiten bezieht, die in eine Bilanz eingestellt werden müßten, die im Zeitpunkt des Verzichtes erstellt wird. 3. Setzt die aufnehmende Kapitalgesellschaft bei einer Einbringung gemäß § 17 Abs. 1 UmwStG (1969) (= § 20 Abs. 1 UmwStG (1977)) die Sacheinlage mit einem Zwischenwert an, sind die stillen Reserven gleichmäßig aufzustocken.«

Normenkette:

AStG § 13 Abs. 1 Nr. 1a, b, § 18 Abs. 1 S. 1; EStG § 4 Abs. 1 (a.F., n.F.), § 13 ; UmwStG (1969) § 17 ;

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, gehört zum Konzern der X Ltd. ( = X) in Kanada. Das Stammkapital der Klägerin befand sich bis 31. Dezember 1971 zu 100 v.H. in Händen der X, seither zu 90 v.H. in Händen der Y NV, Amsterdam, einer 100 %igen Tochtergesellschaft der X.