I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) -eine GmbH & Co. KG- betreibt eine Dienstleistungs- und Import/Export-Agentur.
In der Anlage ESt 1, 2, 3 B der Erklärung zur einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte für das Streitjahr 1976 erklärte sie einen Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von 21.527 DM; davon sollte ein Anteil von 2.000 DM auf die Komplementär-GmbH und ein weiterer Anteil von 19.527 DM auf den Kommanditisten entfallen. In Spalte 11 der Anlage waren unter der Bezeichnung "ausländische Einkünfte, die nach DBA steuerfrei sind" 52.684 DM als weitere Einkünfte des Kommanditisten angegeben. Bei der Anfertigung der Feststellungserklärung hatte der Steuerberater und Prozeßbevollmächtigte der Klägerin mitgewirkt.
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