BFH - Urteil vom 24.07.1984
VIII R 304/81
Normen:
AO (1977) §§ 129, 173 Abs. 1 Nr. 2, § 179 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFHE 141, 485
BStBl II 1984, 785
Vorinstanzen:
Hessisches FG,

BFH - Urteil vom 24.07.1984 (VIII R 304/81) - DRsp Nr. 1996/12026

BFH, Urteil vom 24.07.1984 - Aktenzeichen VIII R 304/81

DRsp Nr. 1996/12026

»Eine offenbare Unrichtigkeit i. S. des § 129 AO (1977) liegt im allgemeinen nicht vor, wenn das FA bei der gesonderten Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb einen Fehler übernimmt, der in der Steuererklärung enthalten ist, und als Gewinn aus Gewerbebetrieb den Bilanzgewinn einschließlich steuerfreier ausländischer Einkünfte feststellt.«

Normenkette:

AO (1977) §§ 129, 173 Abs. 1 Nr. 2, § 179 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) -eine GmbH & Co. KG- betreibt eine Dienstleistungs- und Import/Export-Agentur.

In der Anlage ESt 1, 2, 3 B der Erklärung zur einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte für das Streitjahr 1976 erklärte sie einen Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von 21.527 DM; davon sollte ein Anteil von 2.000 DM auf die Komplementär-GmbH und ein weiterer Anteil von 19.527 DM auf den Kommanditisten entfallen. In Spalte 11 der Anlage waren unter der Bezeichnung "ausländische Einkünfte, die nach DBA steuerfrei sind" 52.684 DM als weitere Einkünfte des Kommanditisten angegeben. Bei der Anfertigung der Feststellungserklärung hatte der Steuerberater und Prozeßbevollmächtigte der Klägerin mitgewirkt.