BFH - Urteil vom 24.07.1986
IV R 103/83
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 12 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 147, 495
BStBl II 1987, 54
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

BFH - Urteil vom 24.07.1986 (IV R 103/83) - DRsp Nr. 1996/12301

BFH, Urteil vom 24.07.1986 - Aktenzeichen IV R 103/83

DRsp Nr. 1996/12301

»1. In einer als mitunternehmerschaftliche UnterbeteiIigung gestalteten Familiengesellschaft unterliegt die Gewinnverteilung einer Angemessenheitsprüfung zur Abgrenzung privater Zuwendungen des Hauptbeteiligten von originären (auf der Gesellschafterstellung beruhenden) Einkünften der unterbeteiligten Angehörigen. 2. Für die Angemessenheitsprüfung kann der unentgeltliche Erwerb der Unterbeteiligung nicht außer Betracht bleiben. Die von der Rechtsprechung des BFH angenommene Angemessenheitsgrenze erweist sich danach als Typisierung, die zur Gleichbehandlung einer Vielzahl von Fällen führt und dem wirtschaftlichen Gehalt solcher Gestaltungen gerecht wird.«

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 12 Nr. 2 ;

Gründe:

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Gesellschafter einer Unterbeteiligungsgesellschaft. Hauptgesellschafter ist eine KG, an der der Kläger zu 1 seit 1965 zu 40 v.H. als Komplementär beteiligt ist. Im Jahre 1969 räumte der Kläger zu 1 seinen beiden damals noch minderjährigen Kindern, der Klägerin zu 2 und dem Kläger zu 3, im Wege vorweggenommener Erbfolge Unterbeteiligungen an seinem Gesellschaftsanteil von je 25 v.H. seines Kapitalanteils von 80.000 DM ein.