BFH - Urteil vom 24.07.1986
IV R 137/84
Normen:
EStG §§ 13a, 16 Abs. 3, § 14 ;
Fundstellen:
BFHE 147, 352
BStBl II 1986, 808
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Urteil vom 24.07.1986 (IV R 137/84) - DRsp Nr. 1996/12270

BFH, Urteil vom 24.07.1986 - Aktenzeichen IV R 137/84

DRsp Nr. 1996/12270

»Ein Landwirt mit Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen (§ 13a EStG) kann mangels nachgewiesener Verluste nicht geltend machen, sein Betrieb sei ein einkommensteuerlich nicht relevanter landwirtschaftlicher Liebhabereibetrieb.«

Normenkette:

EStG §§ 13a, 16 Abs. 3, § 14 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) bewirtschaftete einen landwirtschaftlichen Betrieb von ca. 48 ha Eigenfläche. Durch Vertrag vom 30. Dezember 1974 verkaufte er davon etwa 36 ha mit den aufstehenden Gebäuden, jedoch ohne lebendes und totes Inventar. Die Besitzübergabe erfolgte am 1. September 1975. Als Gegenleistung übernahm der Käufer neben dem eigentlichen Kaufpreis von 450.000 DM ein Altenteil, zu dem die unentgeltliche Nutzung des Pferdestalls und andere geringere Nebenleistungen gehörten. Seit dem 1. September 1975 bewirtschaftete der Kläger die ihm verbliebenen rd. 9,5 ha landwirtschaftliche Nutzflächen. Im übrigen ist er seit diesem Zeitpunkt als Arbeitnehmer tätig.