BFH - Urteil vom 24.07.1996
I R 115/95
Normen:
BGB § 125 ; KStG § 8 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
BB 1997, 141
BB 1997, 191
BFHE 181, 281
BStBl II 1997, 138
DB 1997, 305
DStR 1997, 66
DStZ 1997, 228
NJW 1997, 1327
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Urteil vom 24.07.1996 (I R 115/95) - DRsp Nr. 1997/120

BFH, Urteil vom 24.07.1996 - Aktenzeichen I R 115/95

DRsp Nr. 1997/120

»1. Vereinbaren eine Kapitalgesellschaft und ihr beherrschender Gesellschafter, daß jede Änderung eines zwischen ihnen geschlossenen Anstellungsvertrags zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform bedarf, so ist eine mündliche Änderung des Anstellungsvertrags grundsätzlich unwirksam. 2. Die vertragliche Aufhebung einer solchen Schriftformklausel setzt einen --zumindest konkludenten-- Aufhebungswillen voraus.«

Normenkette:

BGB § 125 ; KStG § 8 Abs. 3 S. 2;

Gründe:

I.

Alleingesellschafter und von § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) befreiter Geschäftsführer der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), einer GmbH, war S. Er erhielt aufgrund eines mit der Klägerin am 24. September 1982 abgeschlossenen Anstellungsvertrages neben einem Festgehalt eine Gewinntantieme. Diese sollte 10 % des in der Steuerbilanz der Firma ausgewiesenen und 50000 DM übersteigenden Jahresüberschusses vor Körperschaft- und Gewerbesteuer betragen. Der Anstellungsvertrag bestimmte ferner, daß Änderungen und Ergänzungen des Vertrages "zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Vertragsform" bedurften.

Mit laufend durchnumerierten schriftlichen Nachträgen wurde der Anstellungsvertrag in der Folgezeit u.a. wie folgt geändert bzw. ergänzt:

- Nachtrag Nr. 3 vom 2. Januar 1986: Erhöhung der Tantieme ab 1. Januar 1986 auf 15 %;