I.
Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine AG, war zusammen mit der X-AG zu je 50 % an der M-GmbH beteiligt. Zum Zweck der Beherrschung der M-GmbH schlossen sich die Klägerin und die X-AG zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zusammen, die mit der M-GmbH einen Ergebnisabführungsvertrag schloß. Die M-GmbH war ihrerseits zu 83,8 % an der F-GmbH beteiligt. Zwischen M-GmbH und F-GmbH bestand ebenfalls ein Gewinnabführungsvertrag.
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