BFH - Urteil vom 24.09.1991
VIII R 349/83
Normen:
AO (1977) § 39 Abs. 2 Nr. 1, 2 ; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 ;
Fundstellen:
BB 1992, 555
BB 1992, 975
BFHE 166, 124
BStBl II 1992, 330
DStZ 1993, 53

BFH - Urteil vom 24.09.1991 (VIII R 349/83) - DRsp Nr. 1996/11245

BFH, Urteil vom 24.09.1991 - Aktenzeichen VIII R 349/83

DRsp Nr. 1996/11245

»1. Ist ein Gewerbebetrieb (Einzelunternehmen) aufgrund eines Sachvermächtnisses an einen der Miterben oder einen Dritten (Vermächtnisnehmer) herauszugeben, so sind die nach dem Erbfall bis zur Erfüllung des Vermächtnisses erzielten gewerblichen Einkünfte grundsätzlich den Miterben als Mitunternehmern zuzurechnen. 2. Abweichend von diesem Grundsatz sind die zwischen Erbfall und Erfüllung des Vermächtnisses angefallenen Einkünfte dem Vermächtnisnehmer zuzurechnen, wenn dieser schon vor der Erfüllung des Vermächtnisses als Inhaber des Gewerbebetriebs (Unternehmer) anzusehen ist.«

Normenkette:

AO (1977) § 39 Abs. 2 Nr. 1, 2 ; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist ein Neffe der am 3. März 1973 verstorbenen Frau A (Erblasserin). Die Erblasserin hatte am 16. Dezember 1966 ein privatschriftliches Testament errichtet, in dem sie die Beigeladenen zu 1 bis 8 als Erben einsetzte. Ein weiterer als Erbe eingesetzter Schwager ist vorverstorben. Hinsichtlich ihres auch am Todestag noch bestehenden Einzelhandelsgeschäfts, das unter der Firma A im Handelsregister des Amtsgerichts B eingetragen war, verfügte die Erblasserin folgendes: