BFH - Urteil vom 25.01.1996
IV R 114/94
Normen:
AO (1977) § 39 Abs. 2 Nr. 1, 2 ; EStG § 5 Abs. 1, 4, § 6 Abs. 1 Nr. 2 ; HGB § 249 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BB 1996, 1267
BFHE 180, 57
BStBl II 1997, 382
DB 1996, 1448
DStR 1996, 916
DStZ 1996, 464
Vorinstanzen:
FG Köln,

BFH - Urteil vom 25.01.1996 (IV R 114/94) - DRsp Nr. 1996/20881

BFH, Urteil vom 25.01.1996 - Aktenzeichen IV R 114/94

DRsp Nr. 1996/20881

»1. Gewinnrealisierung ist bei Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums an einem Grundstück auch anzunehmen, wenn der Käufer am Bilanzstichtag des Veräußerungsjahres noch das Recht hat, unter bestimmten Voraussetzungen vom Kaufvertrag zurückzutreten. 2. Der drohenden Ausübung des Rücktrittsrechts ist ggf. durch Bildung einer Rückstellung Rechnung zu tragen.«

Normenkette:

AO (1977) § 39 Abs. 2 Nr. 1, 2 ; EStG § 5 Abs. 1, 4, § 6 Abs. 1 Nr. 2 ; HGB § 249 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH & Co. KG, aus der Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt werden, welche durch Betriebsvermögensvergleich nach § 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelt werden. Im Streitjahr (1983) veräußerte die Klägerin ein ihr gehörendes Mietwohngrundstück zum Preis von 840 000 DM. Besitz, Nutzungen, Lasten und Gefahren des Grundstücks gingen noch im Jahre 1983, in dem auch der Kaufpreis gezahlt wurde, auf die beiden Erwerber über. Die Umschreibung des Eigentums im Grundbuch erfolgte am 13. Februar 1984.

Die Erwerber teilten den erworbenen Grundbesitz in Wohnungs- und Teileigentumsrechte auf. Beabsichtigt war, diese Rechte zu veräußern. In Zusammenhang hiermit waren im Kaufvertrag folgende Rücktrittsrechte der Käufer vereinbart: