BFH - Urteil vom 25.07.1990
X R 111/88
Normen:
EStG § 16 Abs. 1 Nr. 1, § 24 Nr. 1 lit. c; GewStG § 7 ; HGB §§ 84, 89b ;
Fundstellen:
BB 1990, 2400
BB 1991, 49
BFHE 162, 38
BStBl II 1991, 218
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

BFH - Urteil vom 25.07.1990 (X R 111/88) - DRsp Nr. 1996/11711

BFH, Urteil vom 25.07.1990 - Aktenzeichen X R 111/88

DRsp Nr. 1996/11711

»Überträgt ein Handelsvertreter im Einvernehmen mit den vertretenen Firmen Werksvertretungen auf einen Nachfolger gegen laufende Zahlungen, so gehören diese grundsätzlich auch dann zum laufenden Gewinn, wenn laut Übergabevertrag Ausgleichsansprüche nach § 89b HGB "nicht entstehen" oder der Nachfolger die vertretenen Firmen von solchen Ausgleichsansprüchen freistellt.«

Normenkette:

EStG § 16 Abs. 1 Nr. 1, § 24 Nr. 1 lit. c; GewStG § 7 ; HGB §§ 84, 89b ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war bis Ende 1976 als selbständiger Handelsvertreter tätig (Gewinnermittlung nach § 5 des Einkommensteuergesetzes - EStG -). Er vertrat hauptsächlich drei Unternehmen:

- A KG (im folgenden: A), - B KG (im folgenden: B), - C KG (im folgenden: C).

Mit Wirkung vom 31. Dezember 1976 übertrug der Kläger die genannten Werksvertretungen auf seinen Sohn U M.

Die zwischen dem Kläger, seinem Sohn und den vertretenen Firmen A und B geschlossenen Verträge lauteten -im wesentlichen wortgleich- auszugsweise wie folgt:

1. Herr E M hat mit Zustimmung der Firma ... alle Rechte und Pflichten aus dem zwischen ihm und der Firma bestehenden Handelsvertretervertrag auf Herrn U M übertragen ...