I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war bis Ende 1976 als selbständiger Handelsvertreter tätig (Gewinnermittlung nach § 5 des Einkommensteuergesetzes - EStG -). Er vertrat hauptsächlich drei Unternehmen:
- A KG (im folgenden: A), - B KG (im folgenden: B), - C KG (im folgenden: C).
Mit Wirkung vom 31. Dezember 1976 übertrug der Kläger die genannten Werksvertretungen auf seinen Sohn U M.
Die zwischen dem Kläger, seinem Sohn und den vertretenen Firmen A und B geschlossenen Verträge lauteten -im wesentlichen wortgleich- auszugsweise wie folgt:
1. Herr E M hat mit Zustimmung der Firma ... alle Rechte und Pflichten aus dem zwischen ihm und der Firma bestehenden Handelsvertretervertrag auf Herrn U M übertragen ...
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