BFH - Urteil vom 25.07.2001
X R 55/97
Normen:
GewStG § 2 ; EStG § 15 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 2001, 2201
BB 2002, 870
BFHE 195, 402
BStBl II 2001, 809
DB 2001, 2276
GmbHR 2001, 1061
NJW 2002, 390
NZG 2002, 350
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

BFH - Urteil vom 25.07.2001 (X R 55/97) - DRsp Nr. 2001/13505

BFH, Urteil vom 25.07.2001 - Aktenzeichen X R 55/97

DRsp Nr. 2001/13505

(Gewerblicher Handel mit GmbH-Beteiligungen Der Handel mit GmbH-Geschäftsanteilen - hier: Gründung von elf GmbHs oder Erwerb von GmbH-Geschäftsanteilen, Ausstattung der Gesellschaften mit Güterfernverkehrsgenehmigungen und anschließende Veräußerung dieser Beteiligungen - unterliegt der Gewerbesteuer.

Normenkette:

GewStG § 2 ; EStG § 15 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Speditionskaufmann. Er war in den Streitjahren 1983 bis 1986 jeweils als Mehrheitsgesellschafter beteiligt an der A KG, der B Transporte GmbH, der C Spedition GmbH sowie an der D Spedition GmbH.

In den Streitjahren gründete der Kläger insgesamt mindestens 11 weitere GmbHs bzw. erwarb 100 %ige Beteiligungen an GmbHs. Diese Gesellschaften wurden sodann mit Güterfernverkehrsgenehmigungen ausgestattet. "Anschließend" veräußerte der Kläger die Geschäftsanteile und erzielte hierbei Gewinne zwischen ... DM (1986) und ... DM (1984). Er vereinnahmte im Jahr 1984 "aus einer gleichzeitig vereinbarten Erfolgsbeteiligung" ... DM, aus einem Wettbewerbsverbot ... DM sowie aus einem Beratervertrag ... DM. Im Jahre 1985 betrug die Erfolgsbeteiligung ... DM.