I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine GmbH. Ihre Anteile werden je zur Hälfte von ihren Geschäftsführern A und B gehalten. Seit dem 1. Oktober 1986 besteht eine atypisch stille Gesellschaft mit C. Dieser ist gegen eine Einlage von 10 000 DM zu 2 v.H., max. in Höhe von 30 v.H. der Einlage am Gewinn der Klägerin beteiligt.
In den Streitjahren 1986 und 1987 erhielt A Bezüge von 70 959 DM bzw. 106 725 DM, B von 74 472 DM bzw. 106 902 DM. Am 22. August 1985 erteilte die Klägerin A (geb. Juni 1936) und B (geb. August 1941) im wesentlichen gleichlautende Pensionszusagen. Danach sollte nach dem Erreichen des 65.Lebensjahres oder nach dem Eintritt der Erwerbsunfähigkeit eine Rente in Höhe von jeweils 4 000 DM gezahlt werden. Weiter hieß es:
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