BFH - Urteil vom 25.10.1995
II R 5/92
Normen:
BGB § 364 Abs. 1, § 2174 ; ErbStG (1974) § 3 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 4, § 9 Abs. 1 Nr. 1, § 11, § 12 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 1996, 95
BFHE 179, 148
BStBl II 1996, 97
DB 1996, 189
DStR 1996, 103
DStZ 1996, 222
ErbPrax 1996, 93
ZEV 1996, 37
Vorinstanzen:
FG Nürnberg,

BFH - Urteil vom 25.10.1995 (II R 5/92) - DRsp Nr. 1996/3565

BFH, Urteil vom 25.10.1995 - Aktenzeichen II R 5/92

DRsp Nr. 1996/3565

»Wird ein dem Steuerpflichtigen von dem Erblasser ausgesetztes Geldvermächtnis durch Übertragung von Grundstücken an "Erfüllungs Statt" erfüllt, so ist Besteuerungsgrundlage bei der Erbschaftsteuerfestsetzung der (Nominal-)Wert der Geldforderung und nicht der (indizierte) Einheitswert der übertragenen Grundstücke.«

Normenkette:

BGB § 364 Abs. 1, § 2174 ; ErbStG (1974) § 3 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 4, § 9 Abs. 1 Nr. 1, § 11, § 12 Abs. 1;

Gründe:

I. Die am 4. Juli 1982 verstorbene Erblasserin setzte in ihrem Testament vom 24. Mai 1977 ihrer Nichte, der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin), neben einem Barvermächtnis ein Vermächtnis des Inhalts aus, daß ihr aus dem --sofort nach dem Tod der Erblasserin vorzunehmenden-- Verkauf bestimmter zum Nachlaß gehörender Grundstücke nach Abzug der Kosten 1/3 des Erlöses zufließen sollte. Zwei weiteren Nichten der Erblasserin wurden inhaltsgleiche Vermächtnisse ausgesetzt. Mit notariellem Vertrag vom 11. Februar 1983 übertrug die Erbin "in Erfüllung der Vermächtnisse" die in Rede stehenden Grundstücke den drei Vermächtnisnehmerinnen zu je 1/3 Miteigentumsanteil.