BFH - Urteil vom 25.10.1995
II R 67/93
Normen:
ErbStG (1974) § 7 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 1996, 515
BFHE 179, 157
BStBl II 1996, 160
DB 1996, 556
DStR 1996, 379
DStZ 1996, 284
ErbPrax 1996 Nr. 81
NJW-RR 1996, 603
ZEV 1996, 153
Vorinstanzen:
FG Nürnberg,

BFH - Urteil vom 25.10.1995 (II R 67/93) - DRsp Nr. 1996/19380

BFH, Urteil vom 25.10.1995 - Aktenzeichen II R 67/93

DRsp Nr. 1996/19380

»Die als Folge einer Zuwendung an eine GmbH eintretende Erhöhung des Werts der Geschäftsanteile stellt keine Zuwendung an die Gesellschafter dar.«

Normenkette:

ErbStG (1974) § 7 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Am Stammkapital der... GmbH waren W mit 100 000 DM sowie sein Sohn, der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger), mit 300 000 DM beteiligt gewesen. Nach dem Tod des am 13. März 1983 verstorbenen W wurde der Kläger zunächst Alleingesellschafter der GmbH. Bei einer im Jahr 1988 durchgeführten Außenprüfung wurde dem Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt --FA--) ein Beschluß der Gesellschafter der GmbH vom 16. Dezember 1982 mit folgendem Inhalt bekannt:

" ...

3. Damit der Gesellschaft durch Kapitalabflüsse, insbesondere bei der Hereinnahme von Erben, keine Liquiditätsschwierigkeiten entstehen, wird beschlossen, daß die von dem Gesellschafter (W) der Firma gewährten Darlehen 10 Jahre der Gesellschaft in vollem Umfang zur Verfügung stehen und nicht aus der Gesellschaft entnommen werden können.

4. Der Gesellschafter (W) verzichtet auf die Dauer von 10 Jahren auf die Verzinsung der der Firma gewährten Darlehensbeträge...."