BFH - Urteil vom 26.01.1989
IV R 86/87
Normen:
EStG § 16 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
BFHE 156, 141
BStBl II 1989, 456
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Urteil vom 26.01.1989 (IV R 86/87) - DRsp Nr. 1996/10362

BFH, Urteil vom 26.01.1989 - Aktenzeichen IV R 86/87

DRsp Nr. 1996/10362

»Der Erlaß einer Verbindlichkeit in sachlichem und zeitlichem Zusammenhang mit der Aufgabe des Betriebs erhöht den Betriebsaufgabegewinn.«

Normenkette:

EStG § 16 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 S. 1;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) waren die Gesellschafter einer zwischenzeitlich aufgelösten und im Handelsregister gelöschten OHG. Die OHG war Besitzgesellschaft im Rahmen einer Betriebsaufspaltung mit einer GmbH, deren alleinige Gesellschafter wiederum die Kläger waren.

Die GmbH hatte erhebliche Lohnsteuer- und Umsatzsteuerrückstände. Für diese Schulden bildete die OHG in ihren Bilanzen seit 1975 Rückstellungen, nachdem Anfang 1975 über das Vermögen der GmbH das Konkursverfahren eröffnet worden war. Schon vorher hatten zwischen der OHG und dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt -FA-) Verhandlungen über die Tilgung der Steuerschulden der GmbH durch die OHG stattgefunden und hatte die OHG dem FA zwei Eigentümergrundschuldbriefe über 400.000 bzw. 500.000 DM zur Sicherung abgetreten. Das Konkursverfahren wurde 1977 mangels Masse eingestellt. Die Verhandlungen zwischen FA und OHG über die Tilgung der Steuerschulden der OHG wurden jedoch unter Einschaltung der Oberfinanzdirektion (OFD) fortgeführt. Dabei wurde schließlich folgendes vereinbart: