BFH - Urteil vom 26.02.1987
IV R 325/84
Normen:
EStG § 14 ;
Fundstellen:
BFHE 150, 321
BStBl II 1987, 772
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Urteil vom 26.02.1987 (IV R 325/84) - DRsp Nr. 1996/12650

BFH, Urteil vom 26.02.1987 - Aktenzeichen IV R 325/84

DRsp Nr. 1996/12650

»Erwirbt jemand im Wege vorweggenommener Erbfolge einen landwirtschaftlichen Betrieb unter dem Vorbehalt des Nießbrauchs des bisherigen Eigentümers und veräußert er während der Dauer des Nießbrauchs den landwirtschaftlichen Betrieb weiter, ist der bei der Veräußerung erzielte Veräußerungsgewinn ihm zuzurechnen.«

Normenkette:

EStG § 14 ;

Gründe:

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 26. November 1973 übertrug die Mutter der Klägerin auf diese im Wege der vorweggenommenen Erbfolge einen landwirtschaftlichen Betrieb mit Gebäuden und etwa 25 Morgen landwirtschaftlicher Fläche. Die Mutter behielt sich den lebenslänglichen Nießbrauch an dem übertragenen Hof vor; demgemäß ist im Vertrag bekundet, daß sie die Bewirtschaftung des Hofes fortführt. Für den Fall eines Verzichts der Mutter auf das ihr eingeräumte Nießbrauchsrecht hatte sie das Anrecht auf ein näher beschriebenes Altenteilsrecht (Wohnrecht auf dem übertragenen Hof, Verpflegung, Pflege usw.).